Saarland: Landesausführungsgesetz zum § 9a SGB VIII „Ombudsstellen“

20.03.2023

Am 16.03.23 wurde im Saarland das Gesetz Nr. 2097 zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Amtsblatt des Saarlandes (Amtsbl. I S. 236) verkündet. Dem bestehenden Ausführungsgesetz zur Kinder- und Jugendhilfe im Saarland wurde hiermit ein 9. Abschnitt „Ombudsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe im Saarland“ (§§ 39-41) hinzugefügt.

Die unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Ombudsstelle soll laut Gesetz durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit errichtet werden. Bisher gibt es im Saarland keine Ombudsstelle.

Durch das Gesetz werden die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung der Ombudsstelle verpflichtet und müssen unter bestimmten Voraussetzungen Akteneinsicht gewähren, wenn keine berechtigten Interessen anderer Personen dagegensprechen.

Ebenfalls kann das Ministerium mittels einer Rechtsverordnung die im Gesetz getroffenen Regelungen zu Errichtung, Struktur, Aufgabenwahrnehmung, Evaluation der Arbeit der Ombudsstelle sowie Fort- und Weiterbildung der in der Ombudsstelle tätigen Personen konkretisieren.

Das Saarland ist nach Berlin, Niedersachsen und Bremen das vierte Bundesland, das nach Inkrafttreten der gesetzlichen Verankerung von Ombudsstellen im Kinder- und Jugendhilferecht (§ 9a SGB VIII) ein Landesausführungsgesetz verabschiedet hat.