12 Apr Neue Übersicht zu landesrechtlichen Regelungen zu Ombudschaft nach § 9a SGB VIII
Posted at 07:37h
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Im Juni 2021 wurde erstmals gesetzlich festgeschrieben, dass sich junge Menschen und Familien bei Konflikten mit der Jugendhilfe an Ombudsstellen wenden können sollen. Der neue § 9a SGB VIII gibt vor, dass die Länder für die bedarfsgerechte Einrichtung von unabhängigen Ombudsstellen verantwortlich sind. In einigen Bundesländern sind infolgedessen bereits landesgesetzliche Regelungen in Kraft getreten. Den aktuellen Stand zur Umsetzung des § 9a SGB VIII stellt das Bundesnetzwerk ab sofort auf dieser Seite gesammelt zur Verfügung. Die Seite wird regelmäßig aktualisiert.