Fachinformationen

  • Veröffentlichungen
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  • § 9a SGB VIII
    § 9a SGB VIII gibt vor, dass die Länder für die bedarfsgerechte Einrichtung von unabhängigen Ombudsstellen verantwortlich sind. In einigen Bundesländern sind infolgedessen bereits landesgesetzliche Regelungen verabschiedet worden bzw. in Kraft getreten. Nachfolgend sind die verabschiedeten Landesausführungsgesetze gelistet.