Ombudsstellen im Gesetz - § 9a SGB VIII

10.06.2021

Seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugenstärkungsgesetzes am 10.06.2021 sind Ombudsstellen durch den neuen § 9a SGB VIII gesetzlich verankert:

§ 9a Ombudsstellen

In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. § 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend. Das Nähere regelt das Landesrecht.
 
Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V. wird Empfehlungen für die Umsetzung des § 9a in den Ländern auf der Grundlage der langjährigen ombudschaftlichen Erfahrung erarbeiten und ist bereits in einigen Ländern in Überlegungen zur Umsetzung des § 9a involviert.