Bremen: Landesausführungsgesetz zum § 9a SGB VIII „Ombudsstellen“

23.01.2023

Im Juni 2021 wurde erstmals gesetzlich festgeschrieben, dass sich junge Menschen und Familien bei Konflikten mit der Jugendhilfe an Ombudsstellen wenden können sollen. Der neue § 9a SGB VIII gibt vor, dass die Länder für die bedarfsgerechte Einrichtung von unabhängigen Ombudsstellen verantwortlich sind.

Im Land Bremen sind nun wichtige Schritte zur Umsetzung eingeleitet worden: Ein entsprechendes Landesausführungsgesetz (§ 8a BremAGKJHG) ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht jeweils einen Standort in der Stadtgemeinde Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vor. Das ausführliche Rahmenkonzept beinhaltet u.a. eine Verknüpfung der ombudschaftlichen Tätigkeit nach § 9a SGB VIII mit dem § 45 Abs. 2 Nr. 4. Die konkrete inhaltliche Umsetzung dessen muss noch ausbuchstabiert werden. Wir verweisen an dieser Stelle auf unser Positionspapier zu "Einrichtungsexterne Beschwerdestellen im Sinne des 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII: Voraussetzungen, Bedingungen, Chancen“.

Die offizielle Ombudsstelle für Kinder- und Jugendhilfe im Land Bremen wird das seit fast 10 Jahren ombudschaftlich beratend tätige Bremer Beratungsbüro für Erziehungshilfen (BeBeE). Das BeBeE befindet sich in Trägerschaft des Paritätischen Landesverbands Bremen und ist Mitglied im Bundesnetzwerk Ombudschaft. Der Bremer Landesjugendhilfeausschuss hat dem BeBeE bereits im Dezember den Zuschlag für das Interessensbekundungsverfahren erteilt. Die Umsetzung soll zum 01.04.2023 starten.