Rechtsexpertise des DIJuF zu Ombudschaft entsprechend § 9a SGB VIII

01.02.2023

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat im Auftrag des ZBFS – Bayerischen Landesjugendamtes eine Rechtsexpertise herausgegeben, die die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Verankerung von Ombudschaft in der Jugendhilfe zum Thema hat: Unter dem Titel „Ombudschaft nach § 9a SGB VIII – Inhalt und Grenzen des Aufgabenbereichs, rechtliche Verantwortung und Organisation sowie Abgrenzung vom Verfahrenslotsen“ geht es um die ombudschaftliche Tätigkeit mit Blick auf allgemeine Beratungs- und Aufklärungspflichten (I), die Stellung von Ombudsstellen im Sozialverwaltungsverfahren sowie bei möglichen Klageverfahren (II), die Gestaltung von Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII (III) und Ombudsstellen im Vergleich zu Verfahrenslotsen(IV).

Damit gibt das DIJuF auf einige wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des § 9a SGB VIII Antworten.

So stellt die Expertise beispielsweise klar, dass…


  • der Konfliktbegriff in § 9a SGB VIII nicht zu eng ausgelegt werden darf (S. 6).

  • die Begleitung von Klagen Bestandteil ombudschaftlicher Beratung ist (S.7, 18 ff.).

  • freie Träger der Jugendhilfe nur Träger von Ombudsstellen sein können, wenn sie keine Leistungen nach § 2 SGB VIII erbringen, bzw. dies in Ausnahmefällen nur in sehr engen Grenzen mit entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zur Wahrung der Unabhängigkeit möglich ist (S.25).


 

Darüber hinaus zeigt die Rechtsexpertise auf, welche weiteren Aspekte landesrechtliche Regelungen berücksichtigen könnten. Unter anderem wird in diesem Zusammenhang auf mögliche Schnittstellen zu § 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung (S.27) eingegangen, auf § 72 Mitarbeiter, Fortbildung („Fachkräftegebot“) (S.27 f.) sowie auf § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (S.29 f.).