Start der Kampagne „Widerspruch wagen! Gegen die rechtswidrige Befristung von Hilfebescheiden“

18.09.2024

Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe positioniert sich mit der Kampagne "Widerspruch wagen! Gegen die rechtswidrige Befristung von Hilfebescheiden" gegen die immer wieder vorfindbare Praxis von Jugendämtern, im Einzelfall ihre Kostenzahlungspflichten von einmal bewilligten Erziehungshilfen (§§ 27 ff. SGB VIII) zu umgehen: Sowohl durch die Befristung von Bewilligungsbescheiden als auch durch die Einstellung der Kostentragung nach Ablauf der Befristung trotz eines, in der Regel fortbestehenden Hilfebedarfs.

Dabei ist die Befristung von Hilfen mit dem Sozialverwaltungsrecht in der Regel nicht vereinbar. Dies wurde von der Rechtsprechung bestätigt (vgl. BVerwG 9.12.2015 – 6 C 37.14; vgl. BSG-Urteil 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R.). Hilfen sind daher in der Regel als Dauerverwaltungsakt, d.h. unbefristet zu gewähren. Die Überprüfung der Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe erfolgt im Rahmen des Hilfeplanverfahrens nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII.

Obwohl andere Verfahren der geltenden Rechtslage widersprechen, ist das Problem rechtswidriger Befristungen von Hilfen zur Erziehung (HzE) immer wieder Inhalt ombudschaftlicher Beschwerden von jungen Menschen und Familien und tritt bundesweit auf.

Aus diesem Grund hat sich das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V. entschlossen, mit einer Kampagne über die Rechtswidrigkeit von Befristungen aufzuklären. Mit der Veröffentlichung von fachlichen Information werden bundesweit Fachkräfte und Akteur*innen der Kinder- und Jugendhilfe dazu aufgerufen, gemeinsam für die Sicherung und den Erhalt der Rechtsstaatlichkeit in der Kinder- und Jugendhilfe einzutreten und junge Menschen und Familien zu unterstützen, ihre Ansprüche auf eine rechtmäßige Leistungsbewilligung (der HzE) durchzusetzen.

Genaueres finden Sie hier: www.ombudschaft-jugendhilfe.de/widerspruch-wagen