DIJuF-Rechtsgutachten: Taschengeldkürzung nach Abschaffung der Kostenheranziehung unzulässig

28.03.2023

Einige Jugendämter haben nach Abschaffung der Kostenheranziehung, die Auszahlung des Taschengelds an junge Menschen in stationären Einrichtungen gestoppt.

Das vom DIJuF veröffentlichte Rechtsgutachten legt dar, dass der Taschengeldbetrag gem. § 39 Abs. 2 nicht einkommensabhängig ist und somit weiterhin in einer dem Alter des jungen Menschen entsprechend angemessenen Höhe auszuzahlen ist. Diese Auslegung wird durch die Begründung zum Gesetzesentwurf gestützt:

Der vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe sieht nunmehr vor, die Kostenheranziehung von Heim- und Pflegekindern, Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner aufzuheben, damit diejenigen vollständig über das Einkommen verfügen können. Unverändert soll die Regelung des § 39 Absatz 2 SGB VIII bleiben, nach der das Leistungsspektrum auch ein angemessenes Taschengeld umfasst“ (BT-Drs. 20/4371, 7).

Des Weiteren führt das Rechtsgutachten aus, dass auch Unterhaltsleistungen gem. § 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII (dazu gehören u.a. ausbildungsbedingte Fahrtkosten) einkommensunabhängig sind und somit ebenfalls nicht aufgrund der Abschaffung der Kostenheranziehung gekürzt werden dürfen.

Weitere Infos und das vollständige Rechtsgutachten gibt es unter diesem Link.

Bei Konflikten im Rahmen von Unterhalts- und Taschengeldkürzung können sich junge Menschen und ihre Vertrauenspersonen an ihre Ombudsstelle vor Ort wenden.