Aktuelles zum Thema Kostenheranziehung

17.10.2019

Junge Menschen, die vollstationäre Jugendhilfeleistungen erhalten, müssen einen Teil ihres Einkommens als Kostenbeitrag an das Jugendamt abgeben. Bei der Berechnung des Kostenbeitrags ist das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres ausschlaggebend (siehe hier). Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe spricht sich dafür aus, die Kostenheranziehung zu streichen. In diesem Sinne möchten wir auch auf diese Stellungnahme des Careleaver e.V. hinweisen, die ebenfalls eine Streichung der Kostenheranziehung fordert und die aktuell diskutierte Gesetzesänderung problematisiert, durch die zukünftig das aktuelle Monatseinkommen zur Berechnung des Kostenbeitrags ausschlaggebend wäre.

Momentan ist gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres ausschlaggebend.

Dies haben verschiedene Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Sachsen bestätigt.

Urteil OVG Sachsen vom 09.05.2019

Urteil VG Hannover vom 14.12.2018

Urteil VG Cottbus vom 03.02.2017

Urteil VG Arnsberg vom 15.11.2016

Urteil VG Berlin vom 15.03.2015

Ausführliche Informationen, Materialien und Musterschreiben zum Download finden Sie auf der Webseite von BerNie e.V. und auf der Webseite vom Kinder- und Jugendhilferrechtsverein e.V. .

Gern verweisen wir auch auf den hörens- und lesenswerten Beitrag "Ein Euro für mich, drei fürs Jugendamt" der am 04.08.19 im Deutschlandfunk ausgestrahlt wurde.