Kostenheranziehung

Materialien zur Kostenheranziehung

01.03.2020
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Zum 01.01.2023 wurde die Kostenheranziehung für junge Menschen in der Jugendhilfe abgeschafft!

Hier die wichtigsten Neuregelungen im Überblick, die seit dem 01.01.2023 gelten:

  • KEINE Kostenheranziehung aus Einkommen oder Vermögen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sowie für Eltern, die in einer „gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder“ nach § 19 SGB VIII leben.
  • KEINE Kostenheranziehung aus Einkommen von Ehepartner*innen sowie Lebenspartner*innen der jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII
  • Junge Menschen, die nach § 56 SGB III Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), z.B. während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BVB) bekommen, dürfen aktuell 109 € der monatlichen Beihilfe als „Betrag für sonstige Bedürfnisse“ behalten
  • Junge Menschen, die nach den §§ 122 – 125 SGB III Ausbildungsgeld erhalten (z.B. für eine geschützte Berufsausbildung, geschützte Reha- oder Bildungsmaßnahme), dürfen aktuell 126 € des monatlichen Ausbildungsgeldes behalten

Folgende Leistungen dürfen weiterhin herangezogen werden:

  • das eigene Kindergeld
  • zweckgleiche Leistungen, d.h. Geldleistungen, die demselben Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen. Zu den zweckgleichen Leistungen gehören u.a. Voll- und Halbwaisenrente, BAföG (in Höhe des nicht ausbildungsrelevanten Teils), Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII, Wohngeld, Leistungen aus der Unterhaltsvorschusskasse und sonstige Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion.
    Keine zweckgleiche Leistung ist u.a. das Verpflegungsgeld als Teil des Einkommens aus einem Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst.

Folgende Leistungen dürfen (mit Begründung der Abschaffung der Kostenheranziehung) NICHT gestrichen oder gekürzt werden:

  • Dein Taschengeld
  • Deine Unterhaltsleistungen gem. § 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII (dazu gehören z.B. ausbildungsbedingte Fahrtkosten)

Weitere Informationen dazu gibt es hier.

Du hast noch Fragen oder brauchst Beratung in Deinem konkreten Fall? Dann wende Dich an Deine Ombudsstelle vor Ort! Hier geht’s zu den Kontaktdaten der Ombudsstellen.

Übrigens:

  • Das Jugendamt ist verpflichtet, Dir automatisch einen aktuellen Bescheid auszustellen.
  • Falls Du vor dem 01.01.2023 zu den Kosten Deiner Jugendhilfe herangezogen wurdest und der Meinung bist, dass Dein Kostenbescheid nicht korrekt war, kann Dir die Ombudsstelle im Einzelfall helfen, zu viel gezahlte Beträge auch rückwirkend erstattet zu bekommen.