Wenn Du aktuell oder in den letzten vier Jahren von der Kostenheranziehung betroffen bist oder warst, empfehlen wir Dir, Deine Kostenheranziehungsbescheide schnellstmöglich zu überprüfen.
Im Einzelfall können zu viel gezahlte Kostenbeiträge bis zu vier Jahren rückwirkend erstattet werden! Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stärkt Deine Rechte.
Wie Du Deinen Kostenbescheid überprüfen kannst, erfährst Du in unserer Infobroschüre.
Du benötigst Unterstützung? Du kannst Deinen alten Kostenbescheid nicht finden?
Wende Dich an Deine Ombudsstelle oder sprich mit Deinem*r Betreuer*in bzw. einer vertrauten Person. Dein alter Kostenbescheid könnte übrigens auch bei Deiner*m (ehemaligen) Vormund*in oder in Deiner (ehemaligen) Einrichtung sein.
Neue Regelungen zur Kostenheranziehung
Am 10.06.21 ist das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in Kraft getreten. Seit diesem Stichtag gelten neue Regelungen für die Kostenheranziehung junger Menschen in der Jugendhilfe:
- Kostenheranziehung in Höhe von maximal 25% aus dem aktuellen Monatseinkommen (bisher: max. 75% aus dem durchschnittlichen Einkommen des Vorjahres)
- eigenes Kindergeld wird herangezogen
- KEINE Heranziehung des Vermögens für junge Volljährige (die nach § 41 SGB VIII untergebracht sind)
- NICHT herangezogen werden:
- Einkommen aus Praktika/Schülerjobs bis max. 150€/Monat
- Einkommen aus Ferienjobs und ehrenamtlichen Tätigkeiten (z.B. Jugend- und Bundesfreiwilligendienste)
- 150€ als Teil einer Ausbildungsvergütung
- Das Jugendamt kann im Einzelfall von der Heranziehung komplett absehen
Unsere Infobroschüre „Kostenheranziehung junger Menschen in der Jugendhilfe – FAQ“ beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Kostenheranziehung auf verständliche Weise. Hier steht auch, wozu die Musterschreiben, Ausfühllhilfen und der Kostenbeitragsrechner auf dieser Seite gedacht sind.
Aktueller Hinweis: Die in der Infobroschüre genannten Überprüfungsanträge und die Musterschreiben auf dieser Seite beziehen sich in den meisten Fällen auf alte Kostenbescheide. Für alte Kostenbescheide gelten die damaligen Regelungen d.h. das „Vorjahresprinzip“ und die „75%-Regelung“. Die neuen Regelungen zur Kostenheranziehung (siehe oben) gelten nur für die Zeit nach ihrem Inkrafttreten, d.h. ab dem 10.06.2021.
Musterschreiben und Ausfüllhilfen